Was die Vorlage enthält
Zwei Seiten Arbeitsblatt, ein Unterweisungs- und Überprüfungsnachweis und ein Hinweisblatt.
- A Tätigkeit und Beurteilung: Tätigkeit, Arbeitsbereich, wer beurteilt hat, nächste Überprüfung
- B Weitere Betroffene, das Ergebnis für Schwangere und Stillende, benötigte PSA und geltende Erlaubnisscheine
- C Gefährdungen und Maßnahmen für bis zu 16 Arbeitsschritte: Gefährdung und Folge, vorhandene Maßnahmen, Risikowert, zusätzliche Maßnahmen nach STOP, wer, bis wann und die Wirksamkeitskontrolle
- D Freigabe durch den Arbeitgeber oder die verantwortliche Person
- E Abschluss, erst unterschrieben, wenn jede Maßnahme erledigt und geprüft ist
Seite 1 enthält außerdem eine einfache 3 x 3 Risikomatrix und die STOP-Rangfolge der Maßnahmen; hat der Betrieb eine eigene Matrix, gilt diese. Seite 3 hält fest, wer unterwiesen wurde, und jede Überprüfung. Das Hinweisblatt erklärt die Schritte, wann ein einfacheres Dokument genügt, wer was tut und zu jeder Anforderung die deutsche und die Schweizer Vorschrift nebeneinander; hat ein Land keine eigene Vorschrift, steht es dort.
Wann brauchen Sie sie?
Jeder Arbeitgeber beurteilt die Gefährdungen der Arbeit und legt die Maßnahmen vor Arbeitsbeginn fest, prüft dann ihre Wirksamkeit und hält die Beurteilung aktuell. Dieses Arbeitsblatt dokumentiert diese Beurteilung für eine Tätigkeit, Schritt für Schritt. Es fließt in die Gefährdungsbeurteilung des Betriebs ein und ersetzt sie nicht. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung einer Tätigkeit.
Vorschriften, denen die Vorlage folgt
Deutschland
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §§3 bis 6, 8, 12 und 13
- DGUV Vorschrift 1 §§3, 4, 6 und 13, mit DGUV Regel 100-001 (Juni 2025)
- TRBS 1111, Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel
- Mutterschutzgesetz (MuSchG) §10 und Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) §§28a und 29
- Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) §§3 und 6 und Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) §§81 und 87
Schweiz
- Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Art. 3 bis 11a
- Verordnungen zum Arbeitsgesetz: ArGV 1 Art. 62 und 63 (Mutterschaft), ArGV 3 Art. 3, 5 und 6, ArGV 5 Art. 4 (Jugendliche)
- EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Richtlinie)
- Suva 66089 (Gefährdungsermittlung für Kleinbetriebe) und Suva 66099 (Methode Suva)
Vorschriften am 15. Oktober 2026 gegen die aktuellen Ausgaben geprüft.